Dürfen
Schüler an Demonstrationen oder Streiks teilnehmen? - See more at:
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Demonstrationsrecht für Schüler
Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung
garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln,
Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der
Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes
Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an
Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch
während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt
sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser
Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen –
Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige
Position bezogen:
„
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das
Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des
Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit
ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz
zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig
positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts
an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so
untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte
Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende
Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu
sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern
nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die
allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu
demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses
Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der
Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine
Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die
Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen,
einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der
Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein
Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach
mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder
Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern
vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.
Streikrecht für Schüler
Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes
Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven
Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel
9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von
organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein
„Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht
für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht
nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am
Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen
Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert
werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern
ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von
möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht
gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr
dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den
Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen
Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch
Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden
Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der
Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden
– Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern
eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen
zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man
auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur
Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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1 zu 1 übernommen!
Demonstrationsrecht für Schüler
Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung
garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln,
Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der
Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes
Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an
Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch
während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt
sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser
Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen –
Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige
Position bezogen:
„
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das
Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des
Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit
ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz
zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig
positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts
an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so
untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte
Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende
Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu
sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern
nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die
allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu
demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses
Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der
Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine
Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die
Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen,
einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der
Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein
Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach
mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder
Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern
vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.
Streikrecht für Schüler
Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes
Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven
Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel
9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von
organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein
„Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht
für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht
nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am
Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen
Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert
werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern
ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von
möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht
gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr
dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den
Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen
Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch
Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden
Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der
Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden
– Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern
eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen
zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man
auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur
Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Demonstrationsrecht für Schüler
Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung
garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln,
Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der
Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes
Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an
Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch
während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt
sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser
Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen –
Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige
Position bezogen:
„
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das
Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des
Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit
ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz
zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig
positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts
an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so
untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte
Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende
Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu
sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern
nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die
allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu
demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses
Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der
Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine
Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die
Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen,
einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der
Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein
Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach
mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder
Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern
vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.
Streikrecht für Schüler
Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes
Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven
Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel
9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von
organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein
„Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht
für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht
nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am
Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen
Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert
werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern
ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von
möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht
gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr
dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den
Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen
Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch
Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden
Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der
Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden
– Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern
eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen
zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man
auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur
Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Demonstrationsrecht für Schüler
Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung
garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln,
Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der
Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes
Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an
Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch
während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt
sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser
Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen –
Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige
Position bezogen:
„
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das
Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des
Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit
ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz
zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig
positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts
an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so
untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte
Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende
Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu
sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern
nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die
allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu
demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses
Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der
Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine
Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die
Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen,
einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der
Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein
Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach
mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder
Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern
vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.
Streikrecht für Schüler
Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes
Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven
Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel
9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von
organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein
„Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht
für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht
nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am
Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen
Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert
werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern
ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von
möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht
gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr
dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den
Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen
Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch
Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden
Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der
Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden
– Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern
eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen
zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man
auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur
Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
- See more at: http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html#sthash.Ezxlfyjg.dpuf
Demonstrationsrecht für Schüler
Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung
garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln,
Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der
Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes
Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an
Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch
während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt
sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser
Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen –
Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige
Position bezogen:
„
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das
Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des
Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit
ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz
zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig
positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts
an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so
untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte
Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende
Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu
sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern
nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die
allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu
demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses
Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der
Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine
Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die
Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen,
einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der
Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein
Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach
mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder
Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern
vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.
Streikrecht für Schüler
Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes
Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven
Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel
9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von
organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein
„Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht
für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht
nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am
Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen
Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert
werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern
ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von
möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht
gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr
dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den
Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen
Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch
Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden
Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der
Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden
– Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern
eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen
zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man
auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur
Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
- See more at: http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html#sthash.Ezxlfyjg.dpuf
Demonstrationsrecht für Schüler
Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung
garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln,
Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der
Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes
Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an
Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch
während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt
sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser
Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen –
Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige
Position bezogen:
„
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das
Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des
Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit
ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz
zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig
positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts
an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so
untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte
Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende
Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu
sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern
nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die
allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu
demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses
Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der
Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine
Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die
Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen,
einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der
Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein
Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach
mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder
Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern
vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.
Streikrecht für Schüler
Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes
Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven
Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel
9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von
organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein
„Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht
für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht
nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am
Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen
Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert
werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern
ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von
möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht
gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr
dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den
Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen
Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch
Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden
Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der
Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden
– Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern
eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen
zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man
auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur
Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
- See more at: http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html#sthash.Ezxlfyjg.dpuf